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Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, werden bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich von der Steuer befreit. Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§20 und 20a des SGB V entsprechen. Damit fallen unter die Steuerbefreiung insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen genannt sind. (Einsichtnahme bei der IHK möglich).
Diese Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (z. B. Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen, Angebote zur Stressbewältigung und Entspannung) sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung (z.B. Dienstleistungen zur Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen) anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden. Das Sozialversicherungsrecht folgt hinsichtlich der Steuerbefreiung grundsätzlich dem Steuerrecht.
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